In Zusammenhang mit dieser Entscheidung kann man den Wahlverteidiger, der ggfs. nach § 42 RVG eine Pauschgebühr geltend machen will, nur noch einmal warnen und zur Vorsicht bzw. richtigen Reihenfolge von entsprechenden Anträgen auffordern. Denn sonst gehen möglicherweise Gebührenteile verloren, wenn es um die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG geht. Denn die obergerichtliche Rspr. zu der Problematik: Auslagenerstattung und Pauschgebühr nach § 42 RVG, geht im Grunde dahin, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn der Verteidiger das ihm über § 14 RVG eingeräumte Ermessen bereits ausgeübt hat. Dazu liegen aus der Vergangenheit mehrere OLG-Entscheidungen vor, an die dieser Beschluss weitgehend nahtlos anschließt. Aus dieser Rspr. kann nur der Schluss gezogen werden kann: Erst der Antrag nach § 42 RVG und dann ggfs. weitere Festsetzungsanträge. Und wenn man das miteinander verbindet, dann ist darauf zu achten, dass die Kostenfestsetzung nicht vor der Entscheidung über den Antrag aus § 42 RVG rechtskräftig wird. Hintergrund dieser Rspr. ist, dass der Wahlanwalt mit einem Erstattungsantrag mit der Bezifferung der geltend gemachten Gebühren sein Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG) bereits ausgeübt hat, und daran gebunden ist. Wobei allerdings hier eins irritiert: Über die Kostenbeschwerde des Verteidigers betreffend seinen abgelehnten Erstattungsantrag ist noch nicht entschieden. Daher hätte die durch das OLG ggfs. getroffene Feststellung einer Pauschgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden können, worauf das OLG im Verfahren 1 AR S 72/07 (AGS 2008, 174 = StRR 2008, 158 = RVGreport 2008, 25) ausdrücklich hingewiesen hatte. Warum das allerdings nun nur ein obiter dictum war und/oder hier nicht gelten soll, hat das OLG behauptet, aber nicht näher begründet.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 10/2021, S. 456 - 457

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