Die Klägerin erwirkte beim Vollstreckungsgericht am 7.1.2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den wegen einer titulierten Hauptforderung i.H.v. 2.958,94 EUR zzgl. Zinsen und Kosten Forderungen ihres Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gepfändet wurden. Die beklage Bank, bei der der Schuldner ein Konto unterhielt, ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner zu 1 bezeichnet. Bei den Drittschuldnern zu 2 und zu 3 handelt es sich um den Arbeitgeber des Schuldners und ein weiteres Bankinstitut. In dem unter Verwendung des amtlichen Formulars erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7.1.2019 heißt es nach der Auflistung der Beträge, die die Klägerin von dem Schuldner beanspruchen kann:

Zitat

"Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird/werden die nachfolgend aufgeführte/-n angebliche/-n Forderung/-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist."

Die Klägerin ließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts durch den Gerichtsvollzieher an die drei Drittschuldner und den Schuldner zustellen. Hierdurch fielen Zustellungskosten i.H.v. 20,75 EUR für die Zustellung an die Beklagte (Drittschuldnerin zu 1), i.H.v. 32,36 EUR für die Zustellung an den Drittschuldner zu 2, i.H.v. 20,75 EUR für die Zustellung an den Schuldner und i.H.v. 33,76 EUR für die Zustellung an den Drittschuldner zu 3 an.

Die Beklagte zahlte an den Kläger am 23.1.2019 einen Betrag i.H.v. 3.914,75 EUR. Ein Betrag i.H.v. 20,49 EUR aus der Hauptforderung sowie die Zustellungskosten an den Schuldner und die Drittschuldner zu 2 und 3 i.H.v. insgesamt 86,87 EUR blieben hingegen offen.

Das AG Essen hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des noch offengeblieben Betrags an die Klägerin verurteilt. Das LG Essen hat die hiergegen eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 20,49 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. I.Ü. hat das LG die Berufung zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das LG damit begründet, die Klägerin sei aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7.1.2019 zur Einziehung der weiteren Zustellungskosten i.H.v. 86,87 EUR berechtigt. Die Kosten der Zustellung an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner zu 2 und 3 würden nämlich notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen, welche gem. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden könnten. Das LG hat auch nicht beanstandet, dass die Klägerin mit einem einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner vorgegangen ist. Dies hat das LG damit begründet, bei der Beantragung selbstständiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Pfändung bei verschiedenen Drittschuldnern würden die hierdurch entstehenden Mehrkosten wegen fehlender Notwendigkeit nicht erstattungsfähig sein. Die Zustellungskosten seien auch aufgrund der Formulierung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ("wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss") von der Pfändung erfasst und hinreichend bestimmbar bezeichnet worden. Die Klägerin habe diese Zustellungsauslagen auch durch Vorlage der Rechnungen der betreffenden Gerichtsvollzieher belegt.

Mit der vom LG zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 20,49 EUR (Rest der Hauptforderung) verurteilt worden ist. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.

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