Die Auffassung des LG Bonn überzeugt aus den bereits vom OLG Bamberg (a.a.O.), dem OLG Brandenburg (a.a.O.) und auch dem LG Cottbus (a.a.O.) dargelegten Gründen nicht. Dazu ist bereits jeweils Stellung genommen worden. Es bleibt dabei: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung und ist daher mit einer Verfahrensgebühr Nrn. 4204, 4205 VV zu vergüten. Soweit das LG i.Ü. einen Pflichtverteidiger ggfs. umsonst/kostenlos arbeiten lassen will, überzeugt diese Auffassung nicht. Soweit es insoweit auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG verweist, ist das das bekannte "Spiel", da diese infolge der restriktiven Rspr. der OLG zu § 51 RVG vom zuständigen OLG nicht gewährt werden wird.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 10/2021, S. 457 - 460
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