Der Rechtsanwalt war als Pflichtverteidiger des Angeklagten tätig. Das AG hat dann gem. § 460 StPO aus den Strafen aus Urteilen vom 7.3.2019 und vom 6.1.2020 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG die Gesamtfreiheitsstrafe reduziert. Die Auslagen des Angeklagten für das Beschwerdeverfahren hat das LG der Staatskasse auferlegt.

Den Auslagenerstattungsanspruch für das Beschwerdeverfahren hat der Angeklagte an den Rechtsanwalt abgetreten. Dieser hat gestützt auf die Abtretung im eigenen Namen für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren die Festsetzung der Gebühr Nr. 4205 VV zur Festsetzung gegen die Staatskasse angemeldet. Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg.

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