1. Keine Beschränkung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV

Der Rechtsanwalt hat eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV verdient, die sich nicht nach Nr. 2301 VV auf den Gebührensatz von 0,3 beschränkt. Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV beschränkt sich nach dieser Vorschrift nämlich nur dann auf den Gebührensatz von 0,3, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Das war hier nicht der Fall, da der Rechtsanwalt auftragsgemäß die Kaufpreisforderung außergerichtlich geltend machen sollte. Auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt auf diesen umfassenden Auftrag tatsächlich nur ein Schreiben einfacher Art gefertigt hat, kommt es nicht an.[2]

[2] S. BGH AGS 2015, 589 = RVGreport 2016, 25 [Hansens]; Volpert, AGS 2021, 433 ff., unter B. I. 2. e).

2. Beschränkung der Geschäftsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV

Vorliegend ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV durch eine einfache außergerichtliche Inkassodienstleistung i.S.v. § 13 Abs. 2 RVG und Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV ausgelöst worden.[3] Dies führt dazu, dass der Rechtsanwalt nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV lediglich eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 (Schwellengebühr 0,9) geltend machen kann.

[3] S. Volpert, AGS 2021, 433 ff., unter B. I. 2. f).

3. Einfacher Fall

Da der Schuldner die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung beglichen hat, liegt ein einfacher Fall vor, in dem nach Abs. 2 S. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV regelmäßig nur eine 0,5-Geschäftsgebühr berechnet werden kann.

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