1. Bestimmung durch Vorstand der Rechtsanwaltskammer

Nach der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 3 S. 1 RVG a.F. konnte der Anwalt mit seinen Mandanten vereinbaren, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die vom Mandanten zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen habe. Diese Vorschrift war systemwidrig angeordnet, da § 4 RVG an sich das Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung regelt. Da es sich jedoch um eine inhaltliche Frage der Vergütungsvereinbarung handelt, ist diese Regelung nunmehr in § 3a Abs. 2 S. 1 RVG verschoben worden. Inhaltliche Änderungen sind damit allerdings nicht verbunden.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist in der Praxis gleich null. Eine dahingehende Vereinbarung würde auch einem "Offenbarungseid" gleichkommen. Der Anwalt würde damit ja letztlich zu erkennen geben, dass er gar nicht weiß, was seine Arbeit wert ist.

2. Verbot des einseitigen Ermessens eines Vertragsteils

Nach dem bisherigen § 4 Abs. 3 S. 2 RVG a.F. galt die gesetzliche Vergütung als vereinbart, wenn die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen wurde. Auch diese Regelung ist nunmehr aus den gleichen systematischen Gründen in § 3a Abs. 2 S. 2 RVG verschoben worden. Inhaltlich ändert sich auch hier nichts.

Sinnvoller wäre es allerdings gewesen, die Regelung dahingehend zu ändern, dass in einem solchen Fall nicht die gesetzliche Vergütung geschuldet ist, sondern dass entsprechend § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann. Hier ist es nämlich denkbar, dass der Anwalt eine geringere als die gesetzliche Vergütung bestimmt. Weshalb dann die höhere gesetzliche Vergütung gelten soll, erschließt sich nicht.

Bedeutung hat auch diese Vorschrift in der Praxis nicht. Entscheidungen hierzu gibt es kaum.[2]

[2] S. lediglich BGH AGS 2020, 161 = MDR 2020, 570 = NJW 2020, 1811 = NJW-Spezial 2020, 285 = AnwBl 2020, 302 = RVGreport 2020, 211.

3. Neue Nummerierung

Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 3a RVG rücken aufgrund der Versetzung des § 4 Abs. 3 RVG in § 3a Abs. 2 RVG zu Abs. 3 und 4 auf.

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