Nach § 4 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. durfte sich der Anwalt bislang in gerichtlichen Mahnverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a863 und §§ 882b882f ZPO verpflichten, einen Teil des Kostenerstattungsanspruchs an Erfüllungs statt anzunehmen, wenn der Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung beim Gegner nicht beigetrieben werden konnte. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung musste dabei in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen (§ 4 Abs. 2 S. 2 RVG a.F.).

Diese Regelungen sind aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt worden, wonach in den Fällen einer Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden darf. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt auch gänzlich auf seine Vergütung verzichten. Das Erfordernis, dass die vereinbarte Vereinbarung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen muss, gilt hier nicht.

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