Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich.[58] Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gilt im Einzelnen:

Mit der Grundgebühr wird nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV der mit/bei/nach der Übernahme des Mandates einmalig bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten.[59] Das ist zunächst das meist nicht sehr lange erste Gespräch mit dem Mandanten.[60] Von der Grundgebühr abgegolten wird aber nur das erste Gespräch des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird. Weitere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der daneben auch entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten.[61] Von der Grundgebühr abgegolten werden auch die Einarbeitung vorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. ein Akteneinsichtsgesuch.[62] Abgegolten wird von der Grundgebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen.[63] Auch hier ist aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur die erste Informationsbeschaffung gemeint. Unter Informationsbeschaffung sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die darauf gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, die notwendig sind für die ordnungsgemäße Erstbearbeitung des Rechtsfalls. Dazu gehört, wenn das Mandat von einem Dritten angetragen wird, ggfs. auch die Beschaffung einer Besuchserlaubnis, um den ggfs. inhaftierten Mandanten in der JVA besuchen zu können. Zu diesen Tätigkeiten zählt natürlich insbesondere eine erste Akteneinsicht nach § 147 StPO.[64] Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr des vorbereitenden oder des gerichtlichen Verfahrens abgegolten.

Darüber hinaus werden (nur) sämtliche übrigen Tätigkeiten, die zusätzlicher Aufwand für die erstmalige Einarbeitung sind und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst. Das können Telefonate mit Familienangehörigen des Mandanten oder der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft sein, um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen. Im gerichtlichen Verfahren kann das ein Anruf oder eine Anfrage beim Gericht sein, um sich dort nach dem Sachstand zu erkundigen. Besteht dieser nahe zeitliche Zusammenhang nicht mehr und/oder handelt es sich auch nicht mehr um zusätzlichen/besonderen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung, werden die insoweit erbrachten Tätigkeiten nicht mehr vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst.[65] Der ist dann überschritten und die Tätigkeiten unterfallen dem der daneben immer entstehenden Verfahrensgebühr. Das ist z.B. für alle Tätigkeiten anzunehmen, die über die erste Einarbeitung und Informationsbeschaffung hinausgehen und nicht mehr Bestandteil der ersten Einarbeitung in einen (Straf-)Rechtsfall sind, sondern auf der ersten Einarbeitung aufbauen. Diese Tätigkeiten sind dann "Betreiben des Geschäfts" jenseits des Geltungsbereichs der Grundgebühr.[66] Das gilt auch für Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen[67] oder für das eingehende Studium der Verfahrensakten,[68] das ggfs. die Abgabe einer Einlassung vorbereitet.[69] Das gilt vor allem auch für den Antrag des Verteidigers, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden.[70] Dieser Antrag ist, worauf das AG Tiergarten[71] zutreffend hinweist, erst möglich/sinnvoll, wenn der Verteidiger den Akteninhalt zur Kenntnis genommen, mit seinem Mandanten besprochen und dessen Darstellung der Geschehnisse dem Akteninhalt gegenübergestellt hat. Erst dann kann er – unter Berücksichtigung seiner rechtlichen Würdigung der Ermittlungsergebnisse und der möglichen Einlassung des Angeklagten – einen entsprechenden Antrag stellen. Entsprechendes gilt bei einem Verbindungsantrag des Verteidigers. Auch der setzt eine (beendete) Einarbeitung in den Verfahrensstoff voraus. Ebenso ist die Tätigkeit im Haftprüfungsverfahren zur Vorbereitung der Vertretung im Haftprüfungstermin eine über die grundsätzliche Einarbeitung in das Verfahren hinausgehende Tätigkeit des Verteidigers.[72]

[58] So schon zum früheren Recht KG RVGreport 2009, 186; OLG Köln RVGreport 2007, 425 = AGS 2007, 451 m. abl. Anm. N. Schneider; OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174 = Rpfleger 2014, 445; LG Aurich RVGreport 2011, 464; AG Tiergarten StRR 2009, 237 m. abl. Anm. Burhoff = AGS 2009, 322; N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105, 108; s. auch die Gesetzesbegründung zum RVG 2004 in BT-Drucks 15/1971, 281 und zum 2. KostRMoG in BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281 sowie Burhoff, RVGreport 2009, 361.
[59] So die Gesetzesbegründung zum RVG in BT-Drucks 15/1971, 222 und zum 2. KostRMoG in BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281; LG Aurich RVGreport 2011, 4...

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