Ist wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im OWi-Verfahren ist, bereits ein Strafverfahren geführt worden und ist insoweit bereits eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entstanden, entsteht für das OWi-Verfahren nach Anm. 2 zu Nr. 5100 VV die Gebühr nach Nr. 5100 VV nicht noch einmal. Das entspricht der in Anm. 2 zu Nr. 4100 VV vorgesehenen Anrechnungsregelung für den umgekehrten Fall und ist Folge davon, dass das Strafverfahren und ein sich ggfs. anschließendes OWi-Verfahren nach § 17 Nr. 10b RVG ausdrücklich als verschiedene Angelegenheiten behandelt werden. Für den Begriff "derselben Tat oder Handlung" gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (s. vorstehend V. 1. am Ende).

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 10/2021, S. 443 - 453

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