Der beschwerdeführende Anwalt hatte die beiden Kläger (Mutter und Sohn) in den Verfahren S 10 AS 421/15, S 10 AS 422/15 und S 10 AS 423/15 vertreten. Gegenstand der Klagen waren Ansprüche nach dem SGB II aufgrund eines Erbfalls. Der Beschwerdeführer erhob für die Kläger jeweils Klage zum SG Halle und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Nach Verweisung der Streitigkeiten an das zuständige SG Nürnberg wurden diese unter dem führenden Aktenzeichen S 10 AS 421/15 verbunden. Der Beschwerdeführer gab sodann eine ausführliche Klagebegründung ab. Nachdem den Klägern ab Klageerhebung PKH bewilligt und der Beschwerdeführer zu den Bedingungen eines im Bezirk des SG Nürnberg ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet worden war, gab der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis ab. I.Ü. wurden die Klagen für erledigt erklärt. Der Beklagte erklärte sich bereit, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

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