Das LG hatte in einer Notarbeschwerdesache die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Vorbescheid des Notars zurückgewiesen und die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt. Zuvor hatte das LG durch Verfügung u.a. den Beschwerdegegnern die Beschwerde übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner hatten gegenüber dem LG die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die Beschwerdegegner beantragt, Kosten i.H.v. insgesamt 4.085,03 EUR festzusetzen. Dabei haben sie u.a. eine 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV (einschließlich Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV) aus einem Gegenstandswert von 212.000,00 EUR i.H.v. 3.412,80 EUR geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten entgegengetreten und hat gerügt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Nrn. 3500 ff. VV geltend zu machen seien und nicht gem. Nrn. 3100 ff. VV.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin beim LG die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des LG von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 4.085,03 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rspr. überwiegend davon ausgehe, dass im Verfahren über die Notarkostenbeschwerde gem. § 127 GNotKG nicht nur eine Gebühr der Nr. 3500 VV, sondern eine solche entsprechend Nr. 3200 VV anfalle. In Abschnitt 2, Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 VV seien besondere Beschwerdeverfahren, für die die Nr. 3500 VV ebenfalls nicht gelte, aufgezählt. Diese Aufzählung sei nicht abschließend zu verstehen. Es entspreche gängiger Praxis, die Notarkostenbeschwerde gebührenrechtlich wie die in Vorbem. 3.2.1 VV aufgezählten Beschwerden zu behandeln.

Gegen diesen zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden sei. Insoweit seien auch die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach Nrn. 3500 ff. VV durch die Beschwerdegegner geltend zu machen und nicht gem. Nrn. 3100 ff. VV. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei entsprechend abzuändern.

Die Rechtspflegerin beim LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur sofortigen Beschwerde in der Sache nicht geäußert. Der Einzelrichter des Senats hat die Sache auf den Senat übertragen.

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