1. Ein Rechtsmittel gegen einen Feststellungsausspruch ist mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2, wenn die im Feststellungsausspruch liegende Beschwer wertmäßig weit geringer wiegt als die Kosten. die sie für diese Rechtsverfolgung aufzuwenden hätte.
  2. Bei einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist die aus der Feststellung folgende Beschwer niedriger als der Streitwert zu bewerten, wenn ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet und eine Restschuldbefreiung ungewiss ist.

BGH, Beschl. v. 7.5.2019 – II ZA 9/18

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