Das FamG hatte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin beantragt, gegen den Antragsteller gem. §§ 103 ff. ZPO Kosten i.H.v. 470,05 EUR festzusetzen.

Diesen Antrag hat das FamG zurückgewiesen. Das FamG hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegnerin kein eigener Erstattungsanspruch zustehe. Aufgrund der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gelten die allgemeinen Wirkungen des § 122 ZPO. Aus § 122 Abs. 3 Nr. 3 ZPO ergebe sich, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt seine Vergütung nicht gegen den Mandanten geltend machen könne. Eine Auszahlung der Vergütung durch die Mandantin an den Verfahrensbevollmächtigten sei deshalb gesetzlich nicht vorgesehen. In Betracht komme lediglich eine Festsetzung nach § 126 ZPO im Namen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, dass sie zu ihrem Schutz vor einer etwaigen zukünftigen Überprüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO berechtigt sei, eine Festsetzung der ihr entstandenen Kosten zulasten des Antragsgegners zu beantragen. Sie verweist auf Entscheidungen des BGH v. 9.7.2009 (VII ZB 56/08, FamRZ 2009, 1577 [= AGS 2010, 30]) u. 11.11.2015 (XII ZB 242/15, FamRZ 2016, 208).

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