VwGO §§ 152 Abs. 2 S. 6, 152a Abs. 2 S. 5, 67 Abs. 4 S. 1; GKG-KostVerz. Nr. 5400; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

  1. Bei einem Anhörungsrügeverfahren, welches auf Fortführung des beim Oberverwaltungsgericht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielt, handelt es sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren i.S.v. § 152a Abs. 2 S. 5 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO, das nicht dem Vertretungszwang unterliegt.
  2. Nr. 5400 GKG-KostVerz., wonach im Falle einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge eine Festgebühr erhoben wird, kommt auf solche Verfahren nicht zur Anwendung.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18

1 Aus den Gründen

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine zu erwartende Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 8.10.2018 – 1 K 9297/18 – abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Zwar fällt nach Nr. 5400 GKG-KostVerz. im Falle einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge – wie hier – an sich eine Festgebühr von 60,00 EUR an. Diese Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die Anhörungsrüge – wie hier – gerade darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist. Wenn Gerichtskosten gem. § 1 Abs. 1 S. 1 GKG aber "nur nach diesem Gesetz erhoben" werden und dieses für Prozesskostenhilfeverfahren keinen entsprechenden Gebührentatbestand vorsieht, so gilt dies auch für ein zugehöriges Anhörungsrügeverfahren. Entstandene Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

AGS 10/2019, S. 473

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