Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat die Beschwerde erst am 29.3.2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 7.3.2019 und war mit Ablauf des 21.3.2019 verstrichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die einmonatige Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren, weil § 147 Abs. 1 VwGO eine spezielle Regelung enthält. Eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO über die Verweisung in § 166 Abs. 1 VwGO auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe scheidet daher aus, zumal diese Vorschrift daneben ausschließlich § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber die Frist für die zivilprozessuale sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2016 – 4 B 1387/16, juris Rn 8, u. v. 26.2.2004 – 12 E 1262/02, NVwZ-RR 2004, 544 = juris Rn 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2010 – 7 PA 36/10, JurBüro 2010, 434 = juris Rn 3, m.w.N.).

AGS 10/2019, S. 481

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