Ungeklärt und gesetzlich nicht geregelt ist nach wie vor die Frage, ob der Rechtsanwalt – will er seine BerH-Vergütung abrechnen – auch im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs den Originalberechtigungsschein vorlegen muss, oder ob die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung auch die dazugehörigen Anlagen umfasst, also der Schein beim Anwalt verbleiben kann. Das LG Saarbrücken[44] hat hierzu ganz aktuell entschieden, dass der Originalschein stets vorzulegen sei, selbst wenn der berechtigte Rechtsanwalt einen etwaigen Missbrauch ausschließen könne. Die Verpflichtung der Beratungsperson bei Liquidation das Original herauszugeben, ergebe sich aus § 371 BGB. Danach stelle der Berechtigungsschein einen Schuldschein dar, der zurückverlangt werde. Zudem – unter Hinweis auf die Rspr. des BGH[45] – bestünde mit der Geltendmachung der Vergütung auch kein berechtigtes Interesse der Beratungsperson mehr, den Schein zu behalten.

Autor: Dipl.-RPfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz

AGS 10/2019, S. 445 - 449

[44] LG Saarbrücken, Beschl. v. 28.8.2019 – 5 T 83/19 n.v.

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