Zum Gebührenrisiko des nachträgliche Antragsverfahren hatte das BVerfG[11] zu entscheiden und hat diese Entscheidung – wie so häufig – nicht angenommen, jedoch in den Gründen weitere Erörterungen angestellt. Diese Entscheidung ist gleich aus mehreren Aspekten interessant. Einerseits ging es nicht nur um das formelle Procedere der Antragstellung an sich, sondern auch um das Vorliegen anderer Hilfemöglichkeiten. Konkret wurde der Rechtsuchende auf die Angebote eines privaten Vereins verwiesen und dies als Ausschlussgrund für die Bewilligung gesehen, obwohl der Verein – so wohl der Vortrag – nur in begrenztem Umfang Beratungsleistungen anbiete. Das BVerfG hat die Beantwortung dieser Frage bewusst offengelassen. Erfahrungsgemäß hätte sich das BVerfG bei ernsthaften Bedenken jedoch zweifelsfrei auch mit dieser Thematik befasst. In erster Linie ging es in der genannten Entscheidung jedoch um die Frage des sog. Gebührenrisikos bei nachträglicher Antragstellung. Im entschiedenen Falle wurde diese abgelehnt und in Konsequenz dann darüber gestritten, ob ein sekundärer Anspruch gegen die Partei besteht. Klargestellt wurde durch das BVerfG bereits der "seit jeher geltende Grundsatz, wonach das BerHG nicht zur Absicherung eines anwaltlichen Gebührenrisikos dient.[12] Nur dann, wenn der Rechtsanwalt bzw. die Beratungsperson einen Mandanten vor bzw. bei Übernahme des Mandats nach § 8a Abs. 4 S. 1 BerHG darauf hinweist, dass Gebühren nach den regulären Sätzen erhoben werden können, sollte das Gericht die Bewilligung ablehnen, können solche Gebühren auch abgerechnet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei fehlender Belehrung und fehlender Bewilligung der BerH das Kostenrisiko bei der Beratungsperson, meist also de Rechtsanwalt verbleibt. Der Rechtsuchende selbst ist also nach erfolgter Beratung nicht beschwert. Nur dann, wenn er darlegen kann, dass eine Belehrung erfolgt ist – was er im Verfassungsbeschwerdeverfahren tun muss – ist eine Beschwer und damit eine Betroffenheit gegeben.[13] Für den Rechtsanwalt hat dies ebenfalls praktische Auswirkungen: Er muss seinerseits belegbar machen, dass er die Belehrung erteilt hat!"

[11] BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.11.2018 – 1 BvR 1370/18.
[13] Vgl. BVerfG, Beschl. d. 2. Kammer des Ersten Senats v. 12.2.2018 – 1 BvR 975/17 – www.bverfg.de Rn 1; Beschl. d. 3. Kammer des Ersten Senats v. 23.3.2016 – 1 BvR 2831/15 – www.bverfg.de Rn 1.

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