Der Regelwert des § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG gilt auch für Anträge auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus Anlass der Trennung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB. Die Vorschrift des § 35 FamGKG wird insoweit verdrängt.[1]
Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung fallen dagegen nicht unter § 48 Abs. 1 FamGKG, da es sich insoweit nicht um eine Ehewohnungssache, sondern um eine sonstige Familienstreitsache i.S.d. § 266 FamFG handelt (s. u. III.).
Beispiel 3: Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
Nach der Trennung bewohnt der Ehemann weiterhin die vormalige Ehewohnung, die im gemeinsamen Miteigentum der Eheleute steht. Die Ehefrau verlangt vom Ehemann eine monatliche Nutzungsentschädigung.
Ungeachtet der Höhe des verlangten Betrages ist hier – sofern keine besonderen Umstände gegeben sind – vom Regelwert des § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG i.H.v. 3.000,00 EUR auszugehen.
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