Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

Gem. § 165 S. 1, § 151 S. 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen das Gericht, dessen Urkundsbeamter gem. § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch die Kammer getroffen wurde, entscheidet das Gericht über die Erinnerung ebenfalls in Kammerbesetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 165 Rn 3).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht bei der Festsetzung der der Beklagten zu erstattenden Kosten die beantragte Terminsgebühr nicht festgesetzt. Eine mündliche Verhandlung fand im einschlägigen Klageverfahren nicht statt, so dass es letztlich um die Frage der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr geht. Diese ist vorliegend nicht zu gewähren.

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr insbesondere auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Zwar scheint dieser Wortlaut auf den ersten Blick die Auffassung der Beklagtenseite zu tragen, wonach diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein sollen, wenn von irgendeinem Beteiligten wie im hier gegebenen Fall von § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben anderen Rechtsbehelfen auch mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Allerdings findet sich in der Rechtsliteratur die Kritik, dass vom Gesetzgeber der Vergütungstatbestand nicht mit der wünschenswerten Klarheit formuliert worden sei: Aus dem Wortlaut werde nicht klar, ob das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr alleine davon abhängig ist, ob theoretisch Antrag auf mündliche Verhandlung von irgendeiner Partei gestellt werden könnte, oder ob Voraussetzung für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr ist, dass die betreffende Partei einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung stellen könnte (vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, RVG, 7. Aufl., 2018, Nr. 3104 VV Rn 38).

Für das erkennende Gericht ergibt eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung durch irgendeinen Beteiligten für das Entstehen der Terminsgebühr jedenfalls bei der obsiegenden Seite, hier der Erinnerungsführerin, genügen zu lassen.

Bis zur Änderung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV durch das 2. KostRMoG mit Wirkung ab 1.8.2013 war lediglich Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Die Ergänzung um den Zusatz "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" wurde im Gesetzgebungsverfahren (vgl. den einschlägigen Gesetzentwurf, BT-Drucks 17/11471, S. 275; im Internet abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/114/1711471.pdf) wie folgt begründet:

 
Hinweis

"Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden. (…)."

Das Verhältnis von Wortlaut der geänderten Vorschrift und gesetzgeberischer Absicht ist in der Lit. und der dem Gericht bekannten Rspr. umstritten.

1. Teilweise wird zwar in der Tat vertreten, die Terminsgebühr entstehe ohne weitere Einschränkung letztlich bereits immer allein schon dann, wenn ein Gerichtsbescheid ergangen sei, gegen den von niemandem ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werde, weil es genüge, wenn eine der Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könne (so etwa BRAK-Mitteilung 3/2018, S. 132 oder VG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2017 – 1 KO 8346/17, juris). Insoweit wird geltend gemacht, die Norm führe mit keinem Wort ausdrücklich an, wer einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können müsse; ebenso wenig enthalte der Wortlaut der Norm nichts dafür, nur Fälle von Gerichtsbescheiden i.S.v. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassen zu lassen (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 3.1.2018 – 5 O 9405/17.F.A, juris). Eine Terminsgebühr falle also (nur) dann nicht an, wenn der Gerichtsbescheid kraft Gesetzes berufungsfähig sei oder das VG die Berufung zugelassen habe, weil dann eine mündliche Verhandlung nicht obligatorisch sei (vgl. Schneider, Die Änderungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durch das 2. KostRMoG, NJW 2014, 522, 524).

2. De...

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