Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; die vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reisekosten sind erstattungsfähig.

1. Nach der Entscheidung des BGH sind tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts insoweit notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Insoweit kann auf die Gründe der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren Bezug genommen werden. Der von der Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten erhobene Einwand, erstattungsfähig seien allenfalls die für die Vertretung in erster Instanz ermittelten fiktiven Reisekosten in doppelter Höhe, greift nicht durch. Der Rechtsbeschwerdeentscheidung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, warum bei der Berechnung der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten für das Berufungsverfahrens nicht auf den am weitesten entfernten Ort innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks abzustellen sei.

2. Demnach sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten fiktiven Reisekosten für beide Instanzen in voller Höhe erstattungsfähig. Insbesondere ist die Beklagte der vom Kläger vorgenommenen Berechnung dieser Kosten nicht entgegengetreten.

AGS 10/2018, S. 481

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