Die Erinnerung ist unbegründet, denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht abgelehnt, einen zu erstattenden Betrag von 334,75 EUR (1,3-Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 3.000,00 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer) gegen die Erinnerungsgegnerin festzusetzen.

Zwar ist die Erinnerungsgegnerin in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durch unanfechtbar gewordenen Beschl. v. 9.3.2018 (VG 28 L 129.18 A) zur Kostentragung verpflichtet worden, jedoch bezieht sich diese Kostenentscheidung allein auf die im Verfahren VG 28 L 129.18 A entstandenen Kosten. Die im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit unanfechtbar gewordenem Beschl. v. 2.8.2017 (VG 28 L 216.17 A) getroffene Kostenentscheidung, wonach die Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ist dadurch weder aufgehoben noch geändert worden, sondern hat unverändert rechtlichen Bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn 199 m.w.N.). Lediglich die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugehörigen Klage ist durch den Beschl. v. 9.3.2018 – und zwar ausdrücklich nur mit Wirkung für die Zukunft – wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage (Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) in einem für die Erinnerungsführer günstigen Sinne abgeändert worden.

Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte/die Urkundsbeamtin des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin sind dabei nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO stets erstattungsfähig. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Nach § 15 Abs. 1 S. 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In "derselben Angelegenheit" kann der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren nur einmal fordern.

Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die anwaltliche Tätigkeit wird in einzelne "Angelegenheiten" unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 16 [= AGS 2012, 17]). Nach § 16 Nr. 5 RVG sind das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – obgleich es sich um zwei separate gerichtliche Verfahren in demselben Rechtszug handelt – dennoch vergütungsrechtlich "dieselbe Angelegenheit". Ist der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen die anwaltlichen Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht – nochmals – erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02, juris Rn 3 ff. [= AGS 2003, 456]; VGH B-W, a.a.O., Rn 16 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.1.2012 – 9 C 11.3040, juris Rn 12 f. [= AGkompakt 2013, 104]).

Der Gegenansicht (OVG NRW, Beschl. v. 13.2.2017 – 11 B 769/15.A, juris [= AGS 2017, 205]; vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn 52 m.w.N.) ist nicht zu folgen. Allerdings trifft es grds. zu, dass in "derselben Angelegenheit" ein und derselbe Gebührentatbestand mehrfach verwirklicht werden und daher dieselbe Gebühr prinzipiell auch mehrfach entstehen kann (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014 – 6 K 85.14, juris Rn 6 [= AGS 2015, 327]; BGH, Beschl. v. 21.2.2008 – I ZR 142/06, juris Rn 5 [= AGS 2008, 43]; vgl. ferner Mayer, a.a.O.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 15 Rn 61). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass es in Fällen wie dem vorliegenden – d.h. dann, wenn sich "dieselbe Angelegenheit" (ausnahmsweise) über zwei oder mehr gerichtliche Verfahren erstreckt, in denen gegenläufige Kostenentscheidungen ergangen sind, die alle in gleicher Weise Geltung beanspruchen können – in das Belieben des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin gestellt ist, an welche den Gebührentatbestand verwirklichende anwaltliche Tätigkeit er/sie konkret anknüpft, um die Gebühr, die nach § 15 Abs. 2 RVG stets nur einmal gefordert werden darf, von der Mandantschaft zur verlangen und damit in Abhängigkeit von der jeweils geltenden Kostengrundentscheidung entweder einen Erstattungsanspruch der Mandantschaft gegen den/die gegnerische(n) Verfahrensbeteiligte(n) auszulösen oder dies nicht zu tun. Eine solche Handhabung würde in Fallkonstellationen wie der vorliegenden (asylrechtliches Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO), in denen die Behörde nicht zuletzt im Kosteninteresse regelmäßig auf anwaltliche Vertretung v...

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