Für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann insbesondere in der Konstellation der gleichzeitigen Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft keine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr erhoben werden.
LG Memmingen, Beschl. v. 14.9.2017 – 44 T 1097/17
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