Die Entscheidung entspricht hinsichtlich der Wertfestsetzung der bisherigen Rspr.[1] und der wohl einhelligen Auffassung in der Lit. Abzustellen ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG auf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Das wiederum spiegelt sich in seinem Steuervorteil wider, den er dadurch erhält, dass er in seiner Steuererklärung den gezahlten Ehegattenunterhalt absetzen kann. Soweit der Antragsteller im Gegenzug für Steuernachteile des anderen Ehegatten ausgleichspflichtig ist, sind diese Beträge in Abzug zu bringen, da das wirtschaftliche Interesse nur in dem letztlich verbleibenden Saldo liegt. Ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dann ist auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen.
Hinzuzurechnen sein können noch die Kosten des Steuerberaters, sofern seine Mitwirkung bei der Durchführung des Realsplittings erforderlich war.[2]
Kaum nachzuvollziehen ist, dass die beteiligten Anwälte in der Regel zu den zu erwartenden Steuervorteilen und auszugleichenden -nachteilen häufig keine Angaben machen. Abgesehen davon, dass hierzu bereits eine Verpflichtung nach § 53 S. 1 FamGKG besteht, liegt es bereits im eigenen Vergütungsinteresse der Anwälte, zumindest im Laufe des Verfahrens einmal konkrete Angaben zu den zu erwartenden Steuervorteilen und auszugleichenden -nachteilen zu machen, damit das Gericht den Wert zutreffend festsetzen kann und dem Anwalt keine Gebühren verloren gehen.
Norbert Schneider
AGS 10/2017, S. 469 - 470
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