Nach meiner Auffassung sind auch solche Anrechte zu bewerten, bei denen sich herausstellt, dass keine Ehezeitanteile gegeben sind. Auch über solche Anrechte ist zunächst einmal Auskunft einzuholen, um festzustellen, ob in der Ehezeit Anwartschaften zurückgelegt worden sind. Diese Frage kann höchst problematisch sein. Sie kann unter Umständen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern.

Abgesehen davon kann der unterbliebene Ausgleich auch mit der Beschwerde angefochten werden, nämlich mit der Begründung, dass das FamG zu Unrecht von einem Ausgleich abgesehen habe, weil es irrtümlich davon ausgegangen sei, es lägen keine Ehezeitanteile vor.

Vorzugswürdig erscheint mir die Auffassung des OLG Stuttgart,[1] das auch solche Anrechte in die Bewertung miteinbeziehen will, dann aber über § 50 Abs. 3 FamGKG den Ausgleich sucht, wenn es unbillig wäre, auch diese Anrechte voll zu bewerten.

Norbert Schneider

AGS 10/2017, S. 472 - 474

[1] AGS 2010, 557 = FamRZ 2011, 134 = NJW-RR 2011, 227 = FamFR 2010, 493 = FF 2011, 130.

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