Nach Scheidung der am 29.4.1995 in Bosnien geschlossenen Ehe der Beteiligten durch Urt. des AG Derventa/Bosnien v. 19.10.2015 hat das AG auf Antrag der Antragstellerin gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ...[A] GmbH & Co. KG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. von jährlich 1.476,24 EUR übertragen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das Anrecht des Antragsgegners bei der ...[A] GmbH & Co. KG enthalte einen endgehaltsbezogenen Anteil; in Bezug auf diesen Anteil der betrieblichen Altersversorgung sei in dem angefochtenen Beschluss entgegen der Verpflichtung nach § 224 Abs. 4 FamFG der Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht enthalten. Der Beschluss sei deshalb im Tenor entsprechend zu ergänzen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, der streitgegenständliche Anteil seiner betrieblichen Altersversorgung habe im Zeitpunkt der Entscheidung überhaupt nicht existiert und auch die Entstehung des Anrechts in der Zukunft sei ungewiss. Ein Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei deshalb nicht möglich.

Die ...[A] GmbH & Co. KG teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, verweist allerdings darauf, dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung wegen des streitgegenständlichen Anrechts auch ohne die begehrte Ergänzung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden können.

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