Der Kläger wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des VG.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.1.2016 Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9.12.2015, in dem mehrere (größtenteils ineinandergreifende) naturschutzrechtliche Anordnungen unter anderem im Zusammenhang mit der Rodung eines Streuobstbestands getroffen worden waren. Mit Beschl. d. VG v. 14.1.2016 wurden von diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen W 4 K 16.30 vier weitere Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 u. W 4 K 16.34) abgetrennt, soweit die Nummern 1, 2, 5 u. 8 des Bescheids v. 9.12.2015 betroffen waren. Sämtliche Verfahren wurden am 18.10.2016 gemeinsam mündlich verhandelt. Mit Urteilen jeweils vom gleichen Datum wurde der Bescheid insgesamt aufgehoben und dem Beklagten wurden jeweils die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch Beschl. d. VG wurde der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 16.30 auf 23.568,97 EUR vor Abtrennung der vier weiteren Verfahren (W 4 K 16.31, W 4 K 16.32, W 4 K 16.33 u. W 4 K 16.34) festgesetzt, nach Abtrennung auf 2.500,00 EUR.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 beantragte der Kläger, im Verfahren W 4 K 16.30 die folgenden Kosten gegen den Beklagten festzusetzen: Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) i.H.v. 261,30 EUR und eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) i.H.v. 241,20 EUR, jeweils aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR, sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV) i.H.v. 20,00 EUR. Zusammen mit weiteren in Ansatz gebrachten Auslagen wurde ein Betrag von insgesamt 683,42 EUR (incl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.12.2016 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 458,40 EUR (incl. Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte er (unter anderem) aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert i.H.v. 23.568,97 EUR spätestens mit dem Eingang der Klageschrift vom 11.1.2016 bei Gericht und damit vor Abtrennung der Verfahren W 4 K 16.31 bis W 4 K 16.34 entstanden sei. Sie könne deshalb nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil, d.h. dem Verhältnis des Einzelstreitwerts von 2.500,00 EUR zu dem bei Eingang der Klageschrift bestehenden Gesamtstreitwert aller Verfahren i.H.v. 23.568,97 EUR berechnet und festgesetzt werden; sie betrage also 108,69 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er seine Gebühren aus dem addierten Gesamtstreitwert oder aus den Einzelstreitwerten der abgetrennten Verfahren fordere, könne nicht beigetreten werden. Nach dem in § 15 Abs. 2 RVG gesetzlich normierten Grundsatz der Einmaligkeit einer Gebührenforderung könnten bereits entstandene Gebühren nach einer Abtrennung von Verfahren nicht erneut entstehen. Die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,00 EUR könne ebenfalls nur entsprechend dem verbliebenen Streitwertanteil angesetzt werden; sie betrage 2,12 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Dokumentenpauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV) und die geltend gemachten Fahrtkosten (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV) seien zu kürzen.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 beantragte der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.12.2016 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, nach der Rspr. des BGH seien nach Prozesstrennung eigenständige Verfahrensgebühren aus jedem Einzelstreitwert entstanden. Auch wenn die Verfahrensgebühr mit der Einleitung des Prozesses entstehe, solle sie nicht nur diese Tätigkeit des Rechtsanwalts abdecken, sondern alle seine weiteren Tätigkeiten im Verlauf des Verfahrens, die nicht über die Terminsgebühr bezahlt würden. Die Aufteilung eines Verfahrens in eine Mehrzahl von Verfahren führe zu einer deutlichen Mehrbelastung des Rechtsanwalts und der übrigen Beteiligten. Voraussetzung für das Wahlrecht des Rechtsanwalts sei auch, dass in den abgetrennten "neuen" Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt seien. Dies sei vorliegend durch den Schriftverkehr nach Verfahrenstrennung gegeben. Da nach der Trennung der Verfahren mehrere Angelegenheiten vorlägen, könnten auch gesonderte Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für jedes Verfahren berechnet werden. Gegen die sonstigen Kürzungen (Dokumentenpauschale und Fahrtkosten) i.H.v. insgesamt 22,14 EUR (incl. Mehrwertsteuer) wandte sich der Kläger nicht.

Das VG wies die Erinnerung zurück, ordnete die Kostentragung des Klägers an und setzte den Streitwert auf 225,02 EUR fest. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss. Ergänzend führte es unter Verweis auf § 15 Abs. 2 S. 1 RVG und unter Berufung auf den Beschl. d. Bayerischen VGH v. 30.1.2007 – 25 C 07.161, (juris) aus, dass für die Berechnung de...

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