Die sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des AG aber keinen Erfolg. Das AG hat mit der angegriffenen Entscheidung zu Recht 208,50 EUR für den gebuchten Flug, der nicht in Anspruch genommen werden musste, festgesetzt. Da der Termin erst einen Tag vor dem beabsichtigten Termin aufgehoben wurde, war die Buchung des Fluges notwendig, um die angemessene Rechtsverfolgung der Beklagten zu gewährleisten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers muss auch nicht ein eventuelles Amtshaftungsverfahren vor der Kostenfestsetzung abgewartet werden. Zunächst ändert die Möglichkeit ein Amtshaftungsverfahren durchzuführen nichts an der Notwendigkeit der Kosten i.S.d. § 91 ZPO. Darüber hinaus ist für eine Amtshaftung nichts erkennbar. Zur Zeit der Aufhebung des Termins war eine Pflicht des AG den Termin aufzuheben und in das schriftliche Verfahren überzugehen noch nicht erkennbar. Das AG hat lediglich aus Zweckmäßigkeits- und Kostengründen den entsprechenden Termin aufgehoben. Eine Verpflichtung zur Aufhebung dieses Termins hat schon deswegen nicht bestanden, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Verweisungsantrag des Klägers vorlag. Amtshaftungsansprüche sind daher nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen.

AGS 10/2017, S. 492

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