Erforderlich ist, dass die drei Termine zur Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen in derselben Angelegenheit stattfinden, da die Gebühren in jeder Angelegenheit gesondert entstehen. Es ist also je Angelegenheit gesondert zu zählen. Bedeutung haben kann dies im Falle einer Zurückverweisung.

 

Beispiel

In einem Verfahren kommt es zu zwei Beweisterminen, in denen jeweils ein Zeuge vernommen wird. Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hebt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und verweist die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück. Dort wird in einem weiteren Beweistermin nochmals ein Zeuge vernommen.

Zwar haben jetzt drei Beweistermine stattgefunden – allerdings in zwei verschiedenen Angelegenheiten, da das Verfahren nach Zurückverweisung gem. § 21 Abs. 1 RVG gegenüber dem Ausgangsverfahren eine gesonderte Angelegenheit darstellt. Eine Zusatzgebühr entsteht daher nicht.

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