Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen müssen solche nach § 411 Abs. 3 ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein.

Schriftliche Gutachten zählen nicht hierzu, ebenso wenig Termine, die von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumt worden sind, da es sich insoweit nicht um gerichtliche Termine handelt. Das ergibt sich eindeutig aus der Unterscheidung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 u. S. 3 Nr. 1 VV. Abgesehen davon wird der Sachverständige nicht vernommen, wenn er selbst einen Termin abhält. Die gegenteilige Auffassung des LG Ravensburg[2] ist daher mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.

Kommt es nicht mehr zur Vernehmung des geladenen Sachverständigen, reicht dies nicht aus.

Wird derselbe Sachverständige in mehreren Terminen vernommen, so zählen diese Termine gesondert.

Werden Zeuge und Sachverständiger in einem Termin vernommen, zählt dies dagegen nur als ein Termin.

[2] AGS 2016, 393 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2015, 340.

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