Maßgebender Gegenstandswert ist der Gesamtwert der Gegenstände, über die Beweis erhoben worden ist (§ 22 Abs. 1 RVG). Dieser Wert kann hinter dem Wert der Hauptsache zurückbleiben und ist dann auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen.

 

Beispiel

In dem Verfahren (Wert: 200.000,00 EUR) kommt es zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr entsteht jetzt die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.616,90 EUR
  (Wert: 200.000 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   2.415,60 EUR
  (Wert: 200.000 EUR)    
3. 0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV   603,90 EUR
  (Wert: 200.000 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.656,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.074,72 EUR
Gesamt 6.731,12 EUR  
 

Beispiel

In dem Verfahren (Wert: 200.000,00 EUR) kommt es wegen eines Teils der Forderungen i.H.v. 120.000,00 EUR zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr aus dem Gesamtwert entsteht jetzt die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV nur aus dem Wert von 120.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.616,90 EUR
  (Wert: 200.000 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   2.415,60 EUR
  (Wert: 200.000 EUR)    
3. 0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV   476,40 EUR
  (Wert: 120.000 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.528,90 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.050,49 EUR
Gesamt 6.579,39 EUR  

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