Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts.

Das Gericht ordnete den Erinnerungsführer dem Kläger bei. Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 13.7.2016 lud die Kammer die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2016 um 11:15 Uhr. Die Verhandlung begann ausweislich der Sitzungsniederschrift um 12:03 Uhr und endete um 12:27 Uhr, nachdem der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt worden war.

Mit Kostenerstattungsantrag hat der Erinnerungsführer die Festsetzung und Erstattung von 742,56 EUR beantragt und dabei folgende Rechnung aufgemacht:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV)   250,00 EUR
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV)   380,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV)   20,00 EUR
Dokumentenpauschale für Kopien (Nr. 7002 VV)   9,00 EUR
Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG   – 35,00 EUR
Zwischensumme netto 624,00 EUR  
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV)   118,56 EUR
Gesamtsumme   742,56 EUR

Mit Festsetzungsbeschluss hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 493,85 EUR festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV)   250,00 EUR
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV)   180,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV)   20,00 EUR
Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG   – 35,00 EUR
Zwischensumme netto 415,00 EUR  
19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV)   78,85 EUR
Gesamtsumme   493,85 EUR

Der Termin habe nur 64 % eines durchschnittlichen Termins gedauert, so dass für die Terminsgebühr ein entsprechender Anteil der Terminsmittelgebühr angemessen erscheine. Die Dokumentenpauschale könne nicht berücksichtigt werden, da die Dokumente vor der Beiordnung gefertigt worden seien.

Der Erinnerungsführer hat Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Termin erst 48 min nach dem angesetzten Termin begonnen habe. Die Anmeldung der Terminsgebühr hat er auf 250,00 EUR reduziert.

Der Erinnerungsgegner hat unter Berufung auf die Rspr. des Sächsischen LSG die Auffassung vertreten, dass die anteilige Kürzung der Terminsgebühr zu Recht erfolgt sei, da Wartezeiten vor dem Termin bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht zu berücksichtigen seien.

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