Die Parteien streiten vorliegend um die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Die Kläger nahmen die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Das LG wies ihre Klage zunächst durch Versäumnisurteil v. 28.4.2015 ab und setzte den Streitwert für den Rechtsstreit auf 42.948,52 EUR fest.

Die Beklagte beantragte sodann die Kostenfestsetzung auf Grundlage des Gegenstandswertes von 42.948,52 EUR. Der Rechtspfleger des LG ordnete daraufhin mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.8.2015 entsprechend diesem Antrag an, dass die Kläger aufgrund des Versäumnisurteils v. 28.4.2015 zu je ½ Anteil 3.119,08 EUR nebst Zinsen an die Beklagte zu erstatten hätten.

Auf den Einspruch der Kläger hielt das LG das vorgenannte Versäumnisurteil mit Urt. v. 20.10.2015 aufrecht und ordnete an, dass die Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten. Zugleich setzte es den Streitwert auf 51.129,19 EUR fest. Die Entscheidung ist dem Beklagtenvertreter am 9.11.2015 zugestellt worden.

Hiernach setzte der Rechtspfleger des LG auf Antrag der Beklagten weitere, aufgrund des Einspruchsverfahrens entstandene Reisekosten und Auslagen zugunsten der Beklagten fest.

Darüber hinaus stellte die Beklagte am 23.12.2015 einen "Kostenfestsetzungsantrag im Wege der Nachfestsetzung", mit dem sie die Festsetzung der durch die Streitwertänderung differierenden Gebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer beantragte und mit insgesamt 443,28 EUR bezifferte. Dieser Antrag sei zulässig, weil er nicht die Abänderung eines bereits vorhandenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zum Ziel habe, sondern einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss, sodass die Frist des § 107 Abs. 2 ZPO nicht gelte.

Der Rechtspfleger des LG wies mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss den Kostenfestsetzungsantrag v. 23.12.2015 zurück mit der Begründung, der Antrag sei nach § 107 ZPO unzulässig. Die mit dem Kostenantrag angemeldeten Gebühren seien bereits bei Erlass des Versäumnisurteils entstanden und durch Beschl. v. 10.8.2015 unter Berücksichtigung des am 28.3.2015 festgesetzten Streitwertes festgesetzt worden. Durch die nach Einspruch erfolgte Abänderung des Streitwertes könne eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur im Rahmen von § 107 ZPO erfolgen, denn der Streitgegenstand sei im Einspruchsverfahren nicht geändert worden. Die Frist des § 107 ZPO sei jedoch bei Antragstellung bereits am 11.12.2015 abgelaufen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde und den Anträgen, die notwendigen Kosten des Rechtsstreits nach Maßgabe ihres Kostenantrages v. 23.12.2015 festzusetzen, hilfsweise, den auf Grundlage des Versäumnisurteils ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.8.2015 aufzuheben und die notwendigen Kosten neu aufgrund des Urteils v. 20.10.2015 festzusetzen. Zur Begründung führt sie aus, § 107 ZPO sei nicht einschlägig, denn es sei aufgrund einer neuen, abändernden Kostengrundentscheidung zwingend ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend dem neuen Kostenfestsetzungsantrag zu erlassen. Denn der ursprüngliche Kostentitel sei – wie auch der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss – nach dem geltenden Grundsatz der Akzessorietät durch den neuen Titel rechtlich bedeutungslos geworden. § 107 ZPO setze demgegenüber eine Streitwertänderung ohne Änderung der zugrundeliegenden Kostenentscheidung oder Erlass einer neuen Kostengrundentscheidung voraus.

Der am 10.8.2015 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss enthalte denknotwendigerweise nicht die aufgrund der neuen Kostengrundentscheidung im Endurteil hinzugekommenen "weiteren Kosten", namentlich die erst nach Erlass des Versäumnisurteils angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühren, Reisekosten und Auslagen. Die begehrte Kostenfestsetzung entspreche auch dem Grundsatz, dass bei nachträglichen Erhöhungen der höchste Wert als Maßstab für die Berechnung der Terminsgebühr genommen werden müsse.

Der Rechtspfleger des LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf das Urt. v. 20.10.2015 komme es gerade nicht an, weil hierin nur über die weiteren Kosten entschieden worden sei.

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