Leider ist der Sachverhalt unklar. Es ist nicht ersichtlich, welche Einigung in der Hauptsache getroffen worden ist.

Wenn sich die Parteien sich auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben, dann liegt ebenso wie im Fall des LAG Nürnberg,[1] kein Vergleichsmehrwert vor, weil sich dann das Verwaltungsverfahren automatisch erledigt hätte.

Wenn sich die Parteien auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten, dann wäre ein Mehrwert gegeben, weil dann auch die weitere (drohende) Kündigung, zu der die Zustimmung beantragt worden wäre, erledigt worden wäre. Dieser Mehrwert wäre dann aber grundsätzlich mit einem Quartalseinkommen zu bewerten gewesen. Das Verwaltungsverfahren wäre auch dann für die Bewertung irrelevant.

Wenn man aber schon den Wert des Verwaltungsverfahrens mit einbeziehen will, dann muss man den Mehrwert nach § 52 Abs. 2 GKG bestimmen. Auszugehen ist dann vom Regelwert i.H.v. 5.000,00 EUR, der nach den Umständen des Einzelfalls herabgesetzt werden kann.

Norbert Schneider

AGS 10/2016, S. 484 - 485

[1] Seite 483 in diesem Heft.

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