Die Parteien stritten vor dem ArbG um eine arbeitgeberseitige Kündigung. Der gekündigte Kläger war im Zeitpunkt der Kündigung erst 17 Jahre alt. Seine Bruttomonatsvergütung hatte 990,00 EUR betragen. Die Parteien schlossen schließlich einen Vergleich, in dem es u.a. auch lautete:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Vergleich auch das bei der örtlichen Fürsorgestelle der Kreisverwaltung H anhängige Verfahren auf Zustimmung zu einer Kündigung (Aktenzeichen …) erledigt ist.""

Das ArbG hatte für diese Regelung zunächst keinen gesonderten Mehrwert angesetzt. Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters hin billigte das ArbG in seinem Teil-Abhilfe-Beschluss einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Klägers in Höhe von 990,00 EUR zu.

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, der Mehrwert des Vergleichs sei richtigerweise mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR zu bewerten. Dies entspreche der Rspr. der Verwaltungsgerichte für Verfahren auf Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung. Hilfsweise, so meint der Beklagtenvertreter, wäre mindestens das Quartalverdienst des Klägers in Höhe von 2.970,00 EUR anzusetzen. Es sei zu beachten, dass es in dem miterledigten Verwaltungsverfahren nicht um dieselbe Kündigung gegangen sei, die Gegenstand des laufenden Kündigungsschutzverfahrens gewesen war, sondern um eine vom Beklagten beabsichtigte weitere Kündigung.

Das ArbG hat eine weitergehende Abhilfe abgelehnt.

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