Leitsatz

Beschließt das Gericht im Nachgang zu einem abgeschlossenen Vergleich, dass sich die zuvor bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf einen Mehrvergleich erstreckt, so kommt eine Festsetzung der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV für den Gegenstand des Mehrvergleiches nur in Betracht, wenn bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2016 – II-10 WF 5/16

1 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das AG nicht die beantragte Vergütung (1.548,07 EUR), sondern einen über die Wahlanwaltsgebühren (2.802,93 EUR) noch hinausgehenden Betrag festgesetzt hat. Die Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren hat der beigeordnete Rechtsanwalt weder beantragt, noch kann er diese beanspruchen.

Eine Festsetzung der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV für den Gegenstand des Mehrvergleiches kann der Erinnerungsführer nicht verlangen. Aus dem Sitzungsprotokoll ist ersichtlich, dass das AG im Nachgang zu dem abgeschlossenen Vergleich beschlossen hat: "Die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Vergleich/Mehrvergleich." In diesem Zeitpunkt aber war die Terminsgebühr bereits angefallen. Für die Zeit vor Antragstellung gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Zwar wirkt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, vorliegend ist jedoch (abweichend zu dem vom Senat durch Beschl. v. 29.1.2009 – II-10 WF 30/08 entschiedenen Fall) nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt hat. Dies trägt auch der Erinnerungsführer nicht vor. Dieser führt lediglich aus, "im Termin zur mündlichen Verhandlung" mündlich die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe auf den Streitgegenstand des Mehrvergleichs beantragt zu haben.

Bei der Entscheidung wird das AG auch zu berücksichtigen haben, dass gem. Anwaltsschreiben bei der Abrechnung versehentlich übersehen worden ist, dass die Fahrtkosten sowie das Abwesenheitsgeld auf zwei Verfahren aufzuteilen sind.

AGS 10/2016, S. 488

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