Beschließt das Gericht im Nachgang zu einem abgeschlossenen Vergleich, dass sich die zuvor bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf einen Mehrvergleich erstreckt, so kommt eine Festsetzung der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV für den Gegenstand des Mehrvergleiches nur in Betracht, wenn bereits im Rahmen der Erörterung der nicht rechtshängigen Gegenstände ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Einbeziehung dieser Gegenstände in den avisierten Vergleich gestellt worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2016 – II-10 WF 5/16

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