1. Wird ein Rechtsmittel vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt, erhält der Anwalt des Rechtsmittelgegners aber erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung den Auftrag, den Rechtsmittelgegner im Rechtsmittelverfahren zu vertreten, richtet sich seine Vergütung nach neuem Recht. Unerheblich ist, ob der Anwalt des Rechtsmittelgegners bereits zuvor über die Einlegung des Rechtsmittels informiert worden war.
  2. Hat eine Partei die ihr zu erstattende Anwaltsvergütung irrtümlich nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührentabelle angemeldet, so bleibt es ihr unbenommen, die Differenzbeträge nach der neuen Gebührentabelle im Wege der Nachfestsetzung geltend zu machen.

OLG Köln, Beschl. v. 6.6.2016 – 17 W 79/16

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