Die beteiligten Eheleute hatten wechselseitige Anträge zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt. Das FamG hat die elterliche Sorge der Antragsgegnerin übertragen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Für das Beschwerdeverfahren wurde beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die beteiligten Eltern eine Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen und im Anschluss hieran vereinbarungsgemäß ihre jeweiligen Sorgerechtsanträge zurückgenommen. Das Gericht hat sodann den Wert des Verfahrens auf 3.000,00 EUR festgesetzt und den Mehrwert des Vergleichs auf weitere 3.000,00 EUR. Darüber hinaus hat es beiden Elternteilen die Verfahrenskostenhilfe auch auf die Umgangsvereinbarung erstreckt. Der dem Antragsgegner beigeordnete Anwalt hat sodann beantragt, die ihm zustehenden Gebühren gegen die Landeskasse festzusetzen und zwar eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr aus dem Wert von jeweils 6.000,00 EUR. Das FamG hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und die Verfahrens- sowie die Termingebühr jeweils nur aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Einigungsgebühr hat das Gericht dagegen in Höhe von 1,5 aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung blieb ohne Erfolg. Mit der Beschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin seinen Anspruch auf Festsetzung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von 6.000,00 EUR weiterhin geltend. Das Gericht hat der Beschwerde stattgegeben.

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