In Sortenschutzsachen sind die Reisekosten eines auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten, nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts grundsätzlich erstattungsfähig (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.1.2016 – 6 W 109/15
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