Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es für die Klägerin erforderlich war, ihren in Stadt 1 ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessführung und mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins zu beauftragen (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat sieht keinen Anlass, von der bereits im Beschl. v. 6.10.2010 (6 W 7/10) getroffenen Einschätzung abzugehen, dass es sich bei sortenschutzrechtlichen Auseinandersetzungen um eine rechtliche Spezialmaterie handelt, die zum einen aufgrund der Komplexität der europäischen wie auch der nationalen Rechtsvorschriften, zum anderen im Hinblick auf die niedrigen Gegenstandswerte sinnvoll und kostendeckend nur von einem mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Anwalt bearbeitet werden kann. Dass betrifft dementsprechend auch die Frage, ob es erforderlich ist, dass der spezialisierte Anwalt den Verhandlungstermin vor dem Gericht wahrnimmt, wobei hier noch hinzukam, dass die Erörterung einer komplexen Rechtsfrage aus dem Spezialgebiet zur Debatte stand. Die Notwendigkeit seiner Teilnahme muss aus der Sicht "ex ante" beurteilt werden, so dass es keine Rolle spielen kann, welche Fragen später tatsächlich in der Gerichtverhandlung erörtert werden.

Ebenso ist es irrelevant, ob die Gegenseite einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmt, denn es steht unter dem Blickwinkel des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör jeder Partei frei, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen.

Dass nicht der zunächst sachbearbeitende Rechtsanwalt ..., sondern vielmehr Herr Rechtsanwalt ... den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG wahrgenommen hat, spielt keine Rolle. Beide Rechtsanwälte sind auf das Sortenschutzrecht spezialisiert.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

AGS 10/2016, S. 497

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