Das LG hat den Beklagten wegen einer Sortenschutzverletzung verurteilt, an die Klägerin 199,20 EUR zu zahlen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind zu Lasten des Beklagten u.a. Flug-und Taxikosten des in Stadt 1 ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins in der im Tenor genannten Höhe festgesetzt worden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, der Verhandlungstermin habe durch einen in Stadt 2 ansässigen Rechtsanwalt wahrgenommen werden können.

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