Nach vorzeitiger Beendigung des Auftrags wegen Klagerücknahme verdient der Rechtsanwalt des Beklagten zu der 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV) nicht noch zusätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr für den Kostenantrag gem. § 269 Abs. 4 ZPO (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG).

AG Nürtingen, Beschl. v. 21.7.2016 – 17 C 2651/15

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