Nach überwiegender Auffassung hat im Falle einer Teilbewilligung die Landeskasse die volle Vergütung aus dem bewilligten Teil zu zahlen, so dass die bedürftige Partei nur die Mehrkosten zu tragen hat, dann allerdings nach der Wahlanwaltstabelle. Das folgt letztlich aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach der Anwalt die bedürftige Partei im Rahmen der Bewilligung nicht in Anspruch nehmen darf.

 

Beispiel

Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage in Höhe von 20.000,00 EUR beauftragen und bittet ihn, zunächst hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrags in Höhe von 12.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die bedürftige Partei beauftragt den Anwalt ungeachtet dessen, das Verfahren in voller Höhe durchzuführen. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

Die Landeskasse muss nach zutreffender Auffassung die volle Vergütung aus 12.000,00 EUR zahlen.

Wird das Verfahren ungeachtet der teilweisen Ablehnung der Prozesskostenhilfe durchgeführt, greift die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur, soweit der Anwalt beigeordnet worden ist, also nach einem Wert von 12.000,00 EUR. Im Übrigen kann der Mandant in Anspruch genommen werden.

I. Vergütung aus der Staatskasse (Wert: 12.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV,   417,30 EUR
  § 49 RVG     
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2   385,20 EUR
  i.V.m. Nr. 3104 VV, § 49 RVG     
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 822,50 EUR   
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    156,28 EUR
Gesamt    978,78 EUR

II. Weitergehender Vergütungsanspruch

gegenüber dem Mandanten

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV,     964,60 EUR  
  § 13 RVG (Wert: 20.000,00 EUR)         
2. ./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100   – 785,20 EUR    
  VV, § 13 RVG (Wert: 12.000,00 EUR)        
3. 1,2 Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV, § 13 RVG     890,40 EUR  
           
  (Wert: 20.000,00 EUR)         
4. ./. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem.    – 724,80 EUR    
  3.3.6 S. 2 i.V.m.  Nr. 3104 VV, § 13 RVG        
  (Wert: 12.000,00 EUR)        
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV      20,00 EUR  
6. ./. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV      – 20,00 EUR  
  Zwischensumme 345,00 EUR      
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV      65,55 EUR  
Gesamt      410,55 EUR  

Insgesamt erhält der Anwalt also:

 
Prozesskostenhilfe-Vergütung aus der  
  Staatskasse: 978,78 EUR
Wahlanwaltsgebühren vom  
  Mandanten: 410,55 EUR
Gesamt 1.389,33 EUR

Norbert Schneider

AGS 10/2016, S. 486 - 487

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