Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat vor dem AG Hannover einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG gestellt. Dem liegt zugrunde, dass er für seinen Auftraggeber, den Antragsgegner, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens tätig gewesen ist, das vor dem AG Hannover stattgefunden hat und in dem der Antragsgegner der Schuldner gewesen ist. Das AG Hannover hat den Antragsteller mit Verfügung v. 13.3.2015 darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Vollstreckungsgerichts nicht gegeben sei. Nach der Rspr. des AG Hannover wie auch der des OLG Celle sei für die Festsetzung nach § 11 RVG gem. § 764 Abs. 2 ZPO dasjenige Vollstreckungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk später die Zwangsvollstreckung stattfinden solle. Nach Anhörung des Antragstellers sowie des – im Gerichtsbezirk des AG Stralsund wohnhaften – Antragsgegners hat das AG Hannover sich sodann mit Beschl. v. 27.4.2015 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG Stralsund – Vollstreckungsgericht – verwiesen. Nach Anhörung des Antragstellers sowie des Antragsgegners hat das AG Stralsund sich mit Beschl. v. 7.8.2015 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung an das Oberlandesgericht Celle abgegeben. Zur Begründung hat das AG Stralsund in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Vollstreckungsverfahren vor dem AG Hannover stattgefunden habe und aufgrund der sich hieraus ergebenden Sachnähe auch nur dieses Gericht über den streitgegenständlichen Antrag des Antragstellers entscheiden könne.

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