1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, darf auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. An einer Ermittlung und Festsetzung des gegen die Partei bestehenden Gerichtskostenanspruchs ist das Gericht hierdurch nicht gehindert.
  2. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG ist auf den sog. Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen § 31 Abs. 4 GKG n.F. nach § 71 Abs. 1 S. 1 GKG nicht anwendbar ist.

OLG Naumburg, Beschl. v. 16.2.2015 – 2 W 25/14

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