Der Streitwert von Herausgabeansprüchen bemisst sich regelmäßig nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Verkehrswert der herauszugebenden Sache (LAG Sachsen v. 15. 3.2007 – 4 (1) Ta 188/06; Ostrowicz/Künzel/Scholz, Streitwertbemessung, 5. Aufl. 2011, Rn 374, 383; Meier/Becker, Streitwerte im Arbeitsrecht, 3. Aufl., Rn 160; Schäfer/Schäfer, Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn 99). Ist dieser weder zu beziffern noch zu schätzen, kann ihn das Gericht nach freiem Ermessen festsetzen (LAG Rheinland-Pfalz v. 4.10.2007, NZA-RR 2008 324; vgl. für Herausgabeverlagen des Arbeitnehmers auch LAG Berlin v. 24.11.2000 – 7 Ta 611; LAG Hamburg v. 2.8.2012, NZA-RR 2013, 102).

Danach war vorliegend für die mit der Widerklage geltend gemachte Herausgabe des Firmenfahrzeugs dessen Verkehrswert in Ansatz zu bringen.

Zwar haben die Parteien zunächst nur um den Ort gestritten, an dem die Übergabe des Fahrzeugs zu erfolgen habe. Nachdem aber die angedachte Verständigung im Wege eines Vergleichs gescheitert war, hatte die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, u.a. das ihm überlassene Firmenfahrzeug am Firmensitz der Beklagten herauszugeben. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt: Der Herausgabeanspruch sei derzeit unbegründet; das Benutzungsrecht des Klägers sei an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei noch im Streit.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt haben die Parteien damit nicht mehr (nur) um den Ort gestritten, an dem die Herausgabe der Gegenstände erfolgen sollte. Vielmehr war der gesamte Herausgabeanspruch streitig geworden. Der Kläger hat die Herausgabe "als im jetzigen Zeitpunkt unbegründet" verweigert. Entsprechend war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich wegen der Widerklageforderung in Höhe des Wertes des Fahrzeugs festzusetzen. Dem entspricht die Regelung des Gesetzgebers in § 6 ZPO. Danach kommt es auch dann auf den Wert der Sachen an, wenn es nur um den Besitz geht. Für den Herausgabeanspruch ist damit gesetzlich normiert, dass der Verkehrswert der herauszugebenden Sache in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich ist.

Mitgeteilt von RA und FA ArbR Rolf Schäfer, Hannover

AGS 10/2015, S. 456

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