Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

Die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgestellte Behauptung, der als Bevollmächtigter aufgetretene Rechtsanwalt sei nicht beauftragt gewesen, die Berufung einzulegen, ist rechtlich unerheblich und im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt zu klären.

Entscheidend ist allein, dass die Berufung tatsächlich im Namen des Klägers eingelegt wurde und der Prozessbevollmächtigte hierzu bevollmächtigt war.

Unstreitig war der Prozessbevollmächtigte beauftragt und bevollmächtigt, das erstinstanzliche Verfahren durchzuführen. Der Umfang der Vollmacht wird nach § 81 ZPO kraft Gesetzes dahin bestimmt, dass von der Vollmacht dann auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasst ist, da es sich um eine den Rechtsstreit betreffende Rechtshandlung handelt. D.h. die Vollmacht erstreckt sich kraft Gesetzes auf das Recht, die Berufung einzulegen. Die Vollmacht endet nicht mit der Beendigung einer Instanz (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 81 Rn 2). Eine Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis hat auf die Wirksamkeit der Berufungseinlegung keinen Einfluss, § 83 ZPO.

AGS 10/2015, S. 453

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