Die gem. den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Rechtspfleger des LG hat eine Festsetzung der Kosten des Steuerberaters zu Lasten der Beklagten zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht insoweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nicht zu.

a) Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Maßgeblich ist, inwiefern die entstandenen Kosten von einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden mussten (BGH NJW 2007, 1532). Kosten für sachverständige Beratung der Partei sind dabei nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die gegnerische Partei hat weder Kosten zu tragen, die als allgemeine Unkosten oder prozessfremde Kosten einer Partei entstanden sind (BGH NJW 2006, 2415 [= AGS 2006, 461]), noch Kosten, die während des gerichtlichen Verfahrens veranlasst wurden und im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise nicht als notwendig angesehen werden können. Die Erstattung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf. Die gleichen Grundsätze finden bei der Beauftragung eines Steuerberaters vor oder während eines Prozesses Anwendung (OLG Hamm, Beschl. v. 22.4.2002 – 23 W 483/01). Die Kosten eines Steuerberaters können daher dann erstattungsfähig sein, wenn die Partei im Rahmen eines konkreten Prozesses mangels hinreichender Sachkunde zum sachgerechten Vortrag bei Fragen aus dem steuerrechtlichen Bereich der Hilfe eines Steuerberaters bedarf.

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Erstattungsfähigkeit der Steuerberaterkosten hat der Kläger vorgetragen, er habe, nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung einen bestimmten Kontostand der Gesellschafter-Kapitalkonten behauptet hätten, den mit der Erstellung der damaligen Bilanz der GbR befassten Steuerberater mit der Prüfung beauftragt, ob diese bilanztechnische Behauptung der Beklagten erfolgreich beanstandet werden könne. Mit der Beschwerdebegründung hat der Kläger mit weiteren Ausführungen ergänzend ausgeführt, dass er aus eigener Kenntnis nicht in der Lage gewesen sei, zu den Kapitalkonten und dem Überschuss aus dem Veräußerungserlös und der Richtigkeit des Jahresabschlusses vorzutragen, und daher die Hilfe des Steuerberaters benötigt hätte.

Dies zugrunde gelegt, kann die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Steuerberaters nicht angenommen werden. Denn dessen Tätigkeit sollte sich nach den eigenen Darstellungen des Klägers nicht auf die Beantwortung allgemeiner steuerrechtlicher und bilanzrechtlicher Sachfragen beziehen. Vielmehr sollte der Steuerberater den konkreten Sachverhalt zusammentragen und aufarbeiten und dabei weniger die besondere Sachkunde als vielmehr seine Kenntnisse aus der Vorbefassung mit einbringen. Ein solcher Aufwand kann nicht als Prozesskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO verstanden werden. Denn es gehört nicht zu den Aufgaben eines Sachverständigen, den eigentlichen Sach- und Streitstand zusammenzutragen. Vielmehr stellt sich die Ermittlung des prozessrelevanten Tatsachenstoffes als eigene Aufgabe der Partei selbst bzw. ihres Prozessbevollmächtigten dar. Während dabei der Prozessbevollmächtigte mit der auf die Ermittlung des Tatsachenstoffes gerichteten Tätigkeit ggf. die Verfahrensgebühr verdient, die im Rahmen der Kostenfestsetzung auch gegen den kostenpflichtigen Gegner festgesetzt werden kann, kann die Partei ihren eigenen Aufwand nicht geltend machen, auch wenn sie sich – neben ihrem Rechtsanwalt- weiterer Hilfe bedient.

Auch soweit der Kläger mit seinem Kostenfestsetzungsantrag Erstattung der in der Steuerberaterrechnung abgerechneten Besprechungen zur Prüfung der gegnerischen Schriftsätze geltend macht, können diese nicht im Wege der·Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. So ist die Frage, wie im Prozess nach einem Schriftsatz der Gegenseite weiter vorgegangen wird, keine von einem Sachverständigen zu beantwortende Frage. Dass im Rahmen dieser Besprechungen – neben diesem Aspekt der weiteren Prozessführung – allgemeine steuerrechtliche Fragen und Probleme behandelt worden sind, bei deren Beantwortung es der Hinzuziehung eines Steuerberaters als besonderen Sachverständigen bedurfte und die nicht auch von dem Prozessbevollmächtigten in hinreichender Weise hätten beantwortet werden können, ist nicht erkennbar. Die vorgelegten Abrechnungen belegen vielmehr, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Sachverständigenkosten für einen zwar privat beauftragten, im Übrigen aber unabhängigen Gutachter handelt, sondern um die Erstattung von Aufwendungen für eine in die Begleitung des Verfahrens eingebundene Person. Eine Erstattung dieses Aufwandes kommt indes im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in ...

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