Hat der Beklagte nach erstinstanzlicher Verurteilung eine Bürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung lediglich für eine Teilforderung gestellt und beantragt er anschließend, deren Kosten im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen, so richtet sich der Umfang der zu erstattenden Kosten auch dann nach der im Erkenntnisverfahren ausgesprochenen Kostenquote, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich der Forderung, für die die Bürgschaft gestellt wurde, in vollem Umfang erfolgreich war.
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