Lange Zeit war umstritten, ob Kosten zur Aufwendung der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO durch das Vollstreckungsgericht festzusetzen sind oder nach den §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.1.2006[1] entschieden, dass es sich um Prozesskosten handele, die demgemäß vom Prozessgericht nach den §§ 103 ff. ZPO festzusetzen seien. Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass diese Kosten gerade nicht der Durchführung der Zwangsvollstreckung dienen, sondern deren Verhinderung.

Ausgehend davon, dass es sich um Prozesskosten handelt, gilt an sich zunächst einmal die Kostenquote, die im Rechtsstreit ausgesprochen worden ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Festsetzungsbeamte an die vom Gericht vorgegebene Kostenquote gebunden. Solange das Gericht eine einheitliche Quote bildet und keine Kostentrennung vornimmt, muss der Kostenbeamte nach der vorgegebenen Quote festsetzen.

Demgegenüber hat das OLG Koblenz[2] entschieden, dass abweichend von der Kostenquote des Rechtsstreits die Avalkosten in vollem Umfang festzusetzen seien, wenn ersichtlich sei, dass die Avalkosten ausschließlich für denjenigen Teil der Forderung aufgewandt worden seien, mit der die Partei Erfolg gehabt habe. Bei dieser Entscheidung ist allerdings zu berücksichtigen, dass im zugrunde liegenden Fall des OLG Koblenz die Bürgschaft nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gestellt worden war. Insoweit handelt es sich aber unstreitig um Vollstreckungskosten, deren Festsetzung nach § 788 ZPO folgt und gerade nicht nach der Kostenentscheidung und -quote des Rechtsstreits. Das OLG hatte damals aufgrund der seinerzeit noch strittigen Rechtslage angenommen, das Prozessgericht sei auch insoweit zuständig. Ausgehend von dieser Konstellation ist die Entscheidung des OLG Koblenz nicht zu beanstanden, weil es sich bei den dortigen Avalkosten nicht um Prozesskosten handelte. Das OLG Koblenz hatte in seiner Entscheidung hinsichtlich der von der Kostenquote abweichenden Festsetzung daher auch ausdrücklich auf § 788 ZPO abgestellt. Im Beispiel ist dies jedoch nicht möglich, da es sich nicht um Kosten i.S.d. § 788 ZPO handelt. Es würde auch gegen das System der Kostenfestsetzung verstoßen, wenn der Rechtspfleger einzelne Positionen abweichend von der Quote festsetzen dürfte. Dem Kostenbeamten obliegt es nur, die gerichtlich vorgegebene Kostenentscheidung auszufüllen. Erwägungen darüber, ob die Kostenentscheidung zutreffend ist, hat der Kostenbeamte nicht zu treffen.

Es besteht auch keine Notwendigkeit, die Grundsätze des Kostenfestsetzungsverfahrens aus Billigkeitsgründen zu durchbrechen oder aufzuweichen, bestehen auch nicht. Der Beklagte, der eine Sicherheit erbringt, muss es nicht auf eine Festsetzung ankommen lassen. Er kann stattdessen auch während des laufenden Rechtsmittelverfahrens einen Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO stellen. Er kann diesen Anspruch sogar später isoliert im Wege der gesonderten Klage verfolgen. In diesem Fall ist das Gericht nicht an die Kostenquote der Hauptsache gebunden, sondern kann frei nach materiell-rechtlichen Erwägungen entscheiden, inwieweit diese Kosten zu erstatten sind. So hätte das Gericht hier im Ausgangsfall bei einem Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO die Avalkosten dem Beklagten in voller Höhe zugesprochen. Im Festsetzungsverfahren ist dies jedoch nicht möglich.

Norbert Schneider

AGS 10/2015, S. 484 - 485

[1] AGS 2006, 456 = NJW-RR 2006, 1001 = FamRZ 2006, 480 = Rpfleger 2006, 268 = VersR 2006, 671 = BGHReport 2006, 672 = InVo 2006, 253 = MDR 2006, 886 = RVGreport 2006, 154 = JurBüro 2006, 436.
[2] VersR 1985, 273.

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